AGB

Geschäftsbedingungen der von uns vermittelten Kuriere

§1 Beförderungsvertrag

Der Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn sich der Kurier oder sein Erfüllungsgehilfe und der Kunde darüber einig sind, dass der Kurier ein Gut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen eine Vergütung vereinbarungs- gemäß befördern soll. Der Kurier kann sich zur Beförderung eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Kunde kann den Kurier beauftragen, die Vergütung vom Empfänger einzuziehen; gelingt dies nicht, bleibt er zur Leistung der Vergütung verpflichtet. In diesem Fall darf der Kurier das Gut an den Empfänger nur mit Genehmigung des Kunden aushändigen. Erfolgt die Genehmigung nicht, muss der Kunde den Rücktransport des Gutes zusätzlich vergüten. Die Vergütung ist – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – mit der Übernahme des Gutes durch den Kurier fällig. Ist monatliche Abrechnung vereinbart, ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung fällig. Dem Kurier stehen bei Verzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über den Basiszinssatz zu.

§2 Vertragsdurchführung

Der Kurier stellt ein angemessenes wetterfestes Behältnis für das Gut. Der Kurier ist für die betriebssichere Ver- und Entladung des Gutes verantwortlich. Der Kunde übergibt dem Kurier unmittelbar nach dessen Ankunft bei ihm das Gut in beförderungsfähigem Zustand. Der Kunde haftet dafür, dass das Gut bei ordnungsgemäßem Transport an anderen vom Kurier transportierten Gütern keinen Schaden anrichten kann. Das Gut ist vom Kunden haltbar und eindeutig so zu kennzeichnen, dass Absender und Empfänger erkennbar sind. Weicht die Empfängerkennzeichnung von der Empfängeradresse auf dem Fahrauftrag ab, gilt der Fahrauftrag. Der Kurier transportiert das Gut so, dass es gegen normalerweise erwartbare Gefahren vor Beschädigung geschützt ist. Kommt der Kunde seiner bevorstehenden Verpflichtung nicht nach, kann der Kurier die Annahme ablehnen und die vergebliche Anfahrt ist vom Kunden zu vergüten. Der Kurier kann auch die vorhandenen Mängel selbst auf Kosten des Kunden beseitigen. Weist das Gut Beschädigungen auf, ist der Kurier zur Annahme nur verpflichtet, wenn der Kunde die Beschädigung schriftlich bescheinigt. Storniert der Kunde den Fahrauftrag, nachdem der Kurier zum Kunden unterwegs ist, ist die vergebliche Anfahrt zu vergüten.

§3 Angaben über das Gut, Zuschläge für Gewicht oder Größe

Der Kurier prüft nach, ob das Gut nach Zahl, Art und Inhalt mit den Angaben des Kunden übereinstimmt. Bei einem Gesamtgewicht des Gutes über 3 Kilogramm kann der Kurier einen Zuschlag auf die vereinbarte Vergütung verlangen. Dieser Zuschlag ist der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Bei einem Gesamtgewicht des Gutes über 5 Kilogramm kann der Kurier einen entsprechend höheren Zuschlag verlangen. Einen Transport von mehr als 10 Kilogramm kann der Kurier ablehnen. Die Anfahrt ist gesondert zu vergüten. Dasselbe gilt für ein Gut, das oder dessen Verpackung eine Länge von einem Meter überschreitet.

§4 Zeit

Für Wartezeit des Kuriers ist ein Mindestsatz von 0,7 Euro (*siehe aktuelle Preisliste) pro Minute zu vergüten. Ankunft ist das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes. Hält der Kurier eine vereinbarte Zeit nicht ein, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Frist von seinen Verpflichtungen frei. Der Kurier erfüllt Lieferaufträge auf Grund eigener Planung im Zusammenhang mit anderen vorliegenden Aufträgen. Zur Einhaltung einer Lieferzeit ist er nur verpflichtet, wenn eine Vereinbarung über eine Lieferprämie erfolgte.

§5 Hindernisse

Wird der Kurier durch irgendwelche Umstände daran gehindert, das Gut im Rahmen der zeitlichen Regelung gemäß Ziffer 4 zu befördern und/oder abzuliefern, benachrichtigt er den Kunden unverzüglich und holt dessen Weisungen ein. Ist dies nicht möglich, befördert der Kurier das Gut zum Kunden zurück. Hat der Kunde das Hindernis zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen und sind die Kosten für den Rücktransport zusätzlich vom Kunden zu tragen. Hat der Kurier das Hindernis zu vertreten, wird der Kunde von der Vergütungspflicht frei. Schadensersatzansprüche sind – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Kuriers – ausgeschlossen.

§6 Gewährleistung; Haftung; Haftungsbeschränkungen

Der Kurier haftet für alle an dem Gut entstandenen unmittelbaren Schäden bzw. für dessen Verlust. Der Kurier haftet nicht bei höherer Gewalt sowie für Schäden und Verluste, die durch ein Verschulden des Kunden oder des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht werden oder die sich aus der Beschaffenheit des Gutes ergeben. Der Kurier haftet für einen nachgewiesenen Schaden nach § 431.1 HGB mit 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm Rohgewichtes der Sendung. Im Rahmen der vorstehenden Beschränkungen haftet der Kurier auch für Vermögensschaden durch grob fahrlässige Verletzung des Beförderungsvertrages, z.b. Falschauslieferung. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschaden ausgeschlossen.

§7 Erlöschen von Ansprüchen; Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand; Verjährung, unwirksame Klauseln

Mit Ablieferung des Gutes beim Empfänger erlischt jeglicher Anspruch des Kunden gegen den Kurier aus dem Beförderungsvertrag mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Vermögensschäden, von vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden oder wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, wenn sich der Empfänger bei der Annahme nicht den Anspruch vorbehalten hat. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Kuriers. Alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in sechs Monaten nach Ablieferung oder Rücklieferung. Sind oder werden einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, gelten statt dessen die für den Kurier günstigen wirksamen Regelungen als vereinbart.

Stuttgart, den 31.12.2016